Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 5, S. 309-314
Dietz Verlag, Berlin/DDR 1971
Debatte über die bisherige Ablösungsgesetzgebung
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 67 vom 6. August 1848]
**Köln, 4. August. Die Berliner
Versammlung bringt uns von Zeit zu Zeit allerlei altpreußischen Schmutz ans Tageslicht,
und gerade jetzt, wo die schwarz-weiße Ritterschaft täglich unverschämter wird,
sind dergleichen Enthüllungen sehr brauchbar.
In der Sitzung vom 21. Juli kam wieder die Rede auf die Feudallasten. Die Zentralabteilung
schlug infolge des Antrags eines Abgeordneten vor, die schwebenden Ablösungs- und
Gemeinheitsteilungs-Verhandlungen resp. Prozesse teils von Amts wegen, teils auf Antrag eines
Interessenten zu sistieren.
Der Abgeordnete Dierschke ging auf die bisherige Weise der Ablösung ein. Er
entwickelte zuerst, wie die Ablösungsordnung selbst schon den Bauern
übervorteile.
"So hat man z.B. die Entschädigung für Robotdienste" (Frondienste)
"sehr einseitig festgestellt. Man hat nicht berücksichtigt, daß das Robotlohn,
welches in früheren Jahrhunderten auf 1 oder 2 Silbergroschen stipuliert worden, den
damaligen Preisen der Naturalien und den Verhältnissen der Zeit entsprach, mithin
als ein angemessenes Äquivalent der übernommenen Arbeit betrachtet werden
mußte, so daß weder die Gutsherrschaft noch der Dienstpflichtige einen
überwiegenden Vorteil haben sollte. Einem freien Lohnarbeiter aber müssen jetzt statt
2 Silbergroschen 5 bis 6 Silbergroschen täglich gegeben werden. Trägt nun einer von
den Interessenten des Dienstverhältnisses auf Ablösung an, so muß nach
vorhergängiger Reduktion der Robottage auf Ersatztage ein Differenzquantum von mindestens
3 Silbergroschen pro Tag, mithin für 50 Tage jährlich eine Rente von 4 bis 5 Talern
entrichtet werden, welche der arme Stellenbesitzer nicht erschwingen kann, da er oft kaum 1/4
Morgen Landes besitzt und anderwärts keine hinreichende Gelegenheit zur Arbeit
findet."
Diese Stelle der Rede des Herrn Dierschke führt zu allerlei Betrachtungen, die für
die vielberühmte freisinnige Gesetzgebung von 1807-1811 nicht sehr vorteilhaft sind.
Erstens geht daraus hervor, daß die Frondienste
(speziell in Schlesien, wovon Herr Dierschke spricht) keineswegs eine in natura abgetragene
Rente oder Erbpacht, keine Entschädigung für den Gebrauch des Bodens sind, sondern -
trotz Herrn Patow und Gierke - ein purer "Ausfluß der Lehnsherrlichkeit und
Erbuntertänigkeit", und daß sie damit nach den eigenen Prinzipien dieser
großen Staatsmänner unentgeltlich abgeschafft werden müßten.
Worin bestand die Verpflichtung des Bauern? Darin, daß er sich während gewisser
Tage im Jahre oder zu gewissen Diensten dem Gutsherrn zur Verfügung stellte. Aber
keineswegs unentgeltlich; er erhielt dafür einen Lohn, der ursprünglich mit dem
Tagelohn der freien Arbeit vollkommen gleich stand. Der Vorteil der Gutsherrn bestand also
nicht in der unentgeltlichen oder nur wohlfeilern Arbeit des Bauern, sondern darin, daß
er Arbeiter gegen üblichen Lohn zu seiner Verfügung hatte, sooft er sie brauchte, und
ohne daß er verpflichtet war, sie zu beschäftigen, wenn er sie nicht brauchte. Der
Vorteil des Gutsbesitzers bestand nicht in dem Geldwert der Naturalleistung, sondern im
Zwang zur Naturalleistung; er bestand nicht im ökonomischen Nachteil, sondern in
der Unfreiheit des Bauern. Und diese Verpflichtung soll kein "Ausfluß der
Lehnsherrlichkeit und Erbuntertänigkeit" sein!
Kein Zweifel, nach dem ursprünglichen Charakter der Frondienste müssen sie, wenn
Patow, Gierke und Komp. anders konsequent sein wollen, unentgeltlich aufgehoben
werden.
Aber wie stellt sich die Sache, wenn wir ihren jetzigen Charakter betrachten?
Die Frondienste blieben während Jahrhunderten dieselben, und der Robotlohn blieb
ebenfalls derselbe. Aber die Preise der Lebensmittel stiegen, und mit ihnen der Lohn für
freie Arbeit. Der Frondienst, der anfangs beiden Teilen ökonomisch gleich vorteilhaft war,
ja, der dem Bauern oft gut bezahlte Arbeit für seine müßigen Tage verschaffte,
wurde für ihn allmählich zu einer "wirklichen Reallast", um in der Sprache des Herrn
Gierke zu sprechen, und zu einem direkten Geldgewinn für den gnädigen Gutsherrn. Zu
der Gewißheit für ihn, immer eine hinreichende Anzahl Arbeiter zu seiner Disposition
zu besitzen, kam noch der hübsche Schnitt, den er auf den Lohn dieser Arbeiter machte.
Vermittelst einer konsequenten, jahrhundertelangen Prellerei wurden so die Bauern um einen
stets wachsenden Teil ihres Lohnes betrogen, so daß sie endlich nur noch ein Drittel oder
nur ein Viertel davon erhielten. Nehmen wir an, ein Bauernhof habe die Verpflichtung, nur
einen Arbeiter während nur 50 Tagen jährlich zu stellen, und der tägliche
Arbeitslohn sei seit 300 Jahren durchschnittlich nur um 2 Silbergroschen gestiegen, so hat der
gnädige Herr an diesem einen Arbeiter volle 1.000 Taler verdient, sowie an Zinsen von 500 Talern während 300 Jahren zu 5 Prozent
7.500 Taler, zusammen 8.500 Taler an einem Arbeiter, zu einem Anschlag, der nicht die
Hälfte der Wirklichkeit erreicht!
Was folgt daraus? Daß nicht der Bauer dem gnädigen Herrn, sondern der
gnädige Herr dem Bauern herausgeben, daß nicht der Bauernhof dem Rittergut, sondern
das Rittergut dem Bauernhof eine Rente zahlen müßte.
Aber so urteilen die preußischen Liberalen von 1848 nicht. Im Gegenteil, das
preußische Juristengewissen erklärt, nicht der Adlige müsse den Bauern, sondern
der Bauer den Adligen für die Differenz zwischen Robotlohn und freiem Arbeitslohn
entschädigen. Gerade deswegen, weil der Bauer soundso lange um die
Lohndifferenz vom gnädigen Herrn geprellt worden ist, gerade deswegen muß er
den gnädigen Herrn für die Prellerei entschädigen. Aber wer da hat, dem wird
gegeben, und wer nicht hat, von dem wird genommen, was er hat.
Die Lohndifferenz wird also berechnet, ihr jährlicher Betrag als Grundrente angesehen,
und in dieser Form fließt sie in die Tasche des gnädigen Herrn. Will der Bauer sie
ablösen, so wird sie zu 4 Prozent (nicht einmal zu 5 Prozent) kapitalisiert, und dies
Kapital, der 25fache Betrag der Rente, abgetragen. Man sieht, mit den Bauern wird durchaus
kaufmännisch verfahren; unsre obige Berechnung über die Profite des Adels war also
ganz berechtigt.
Dabei kommt es denn heraus, daß Bauern für 1/4 Morgen schlechten Landes oft 4 bis 5 Taler
Rente zu zahlen haben, während ein ganzer Morgen robotfreien, guten Landes zu drei Taler
Jahresrente zu haben ist!
Die Ablösung kann auch durch Abtretung eines Stückes Land von gleichem Werte mit
der abzutragenden Kapitalsumme geschehen. Das können natürlich nur größere
Bauern. In diesem Falle bekommt der Gutsherr ein Stück Land als Prämie für die
Geschicklichkeit und Konsequenz, mit der er und seine Vorfahren die Bauern escroquiert
haben.
Das ist die Theorie der Ablösung. Sie bestätigt vollkommen, was in allen andern
Ländern, wo die Feudalität allmählich aufgehoben wurde, was namentlich in
England und Schottland der Fall war: die Verwandlung des feudalen Eigentums in
bürgerliches, der Lehnsherrlichkeit in Kapital ist jedesmal eine neue, grelle
Übervorteilung des Unfreien zugunsten des Feudalherrn. Der Unfreie muß seine
Freiheit jedesmal erkaufen, teuer erkaufen. Der bürgerliche Staat verfährt
nach dem Grundsatz: Umsonst ist der Tod.
Sie beweist aber noch mehr.
Die notwendige Folge von diesen enormen Anforderungen an die Bauern ist nämlich, wie
der Abgeordnete Dane bemerkt, daß sie in die Hände von Wucherern fallen. Der
Wucher ist der notwendige Begleiter einer Klasse von
freien Kleinbauern, wie Frankreich, die Pfalz und die Rheinprovinz beweisen. Die
preußische Ablösungswissenschaft hat es zustande gebracht, die Kleinbauern der alten
Provinzen an den Freuden des Wucherdrucks teilnehmen zu lassen, schon ehe sie frei waren. Die
preußische Regierung hat es überhaupt von jeher verstanden, die unterdrückten
Klassen dem Druck der feudalen und dem der modernen bürgerlichen Verhältnisse zu
gleicher Zeit zu unterwerfen und so das Joch doppelt schwer zu machen.
Dazu kommt noch ein Punkt, auf den der Abgeordnete Dane ebenfalls aufmerksam macht:
die ungeheuren Kosten, die um so höher steigen, je lässiger und ungeschickter der
nach Terminen bezahlte Kommissar ist.
"Die Stadt Lichtenau in Westfalen hat für 12.000 Morgen 17.000 Taler
bezahlt und die Kosten damit noch nicht gedeckt (!!)"
Folgt die Praxis der Ablösung, die dies noch mehr bestätigt. Die
Ökonomiekommissarien, sagt Herr Dierschke weiter, d.h. die Beamten, die die Ablösung
vorbereiten,
"erscheinen in dreifacher Eigenschaft. Einmal als Instruktionsbeamte;
als solche vernehmen sie die Parteien, stellen die faktischen Grundlagen der Ablösung fest
und legen die Entschädigungsberechnung an. Sie gehen oft dabei sehr einseitig zu Werke,
berücksichtigen oft nicht die obwaltenden Rechtsverhältnisse, da es ihnen zum Teil an
Rechtskenntnissen fehlt. Ferner erscheinen sie zum Teil als Sachverständige und
Zeugen, indem sie den Wert der abzulösenden Gegenstände autonomisch selbst
taxieren. Zum Schlusse geben sie ihr Gutachten ab, welches fast einem Erkenntnis
gleichkommt, da die Generalkommission auf ihre aus der Örtlichkeit hergeleiteten Ansichten
in der Regel fußen muß.
Endlich besitzen die Ökonomiekommissarien nicht das Vertrauen der Landleute, denn sie
benachteiligen oft die Parteien dadurch, daß sie sie stundenlang warten lassen,
während sie es sich am Tisch des Gutsherrn" (der selbst Partei ist)
"gutschmecken lassen und dadurch ganz besonders das Mißtrauen der Parteien gegen
sich erregen. Wenn endlich die Dreschgärtner nach dreistündigem Warten vorgelassen
sind, so werden sie von den Ökonomiekommissarien gar häufig angedonnert und mit ihren
Entgegnungen barsch zurückgewiesen. Ich kann hier aus eigener Erfahrung sprechen, ich habe
bei Ablösungen als Justizkommissär den bäuerlichen Interessenten assistiert.
Also die diktatorische Gewalt der Ökonomiekommissarien muß beseitigt werden. Die
Vereinigung der dreifachen Eigenschaft als Instruent, Zeuge und Richter in einer Person
läßt sich ebenfalls nicht rechtfertigen."
Der Abgeordnete Moritz verteidigt die Ökonomiekommissarien. Herr
Dierschke antwortet: Ich kann sagen, daß es sehr viele unter ihnen gibt, welche
die Interessen der Bauern hintenansetzen; ich selbst habe sogar einige zur Untersuchung
denunziert und kann, wenn es verlangt wird, hierüber Beweise geben.
Der Minister Gierke tritt natürlich wieder
als Verteidiger des altpreußischen Systems und der aus ihm hervorgegangenen Institutionen
auf. Die Ökonomiekommissarien müssen natürlich auch wieder gelobt werden:
"Ich muß aber dem Gefühl der Versammlung anheimstellen, ob es
gerecht ist, die Tribüne zu solchen, aller Beweise mangelnden, völlig
unsubstantiierten Vorwürfen zu benutzen!"
Und Herr Dierschke bietet Beweise an!
Da aber Se. Exzellenz Gierke der Meinung zu sein scheint, notorische Tatsachen ließen
sich durch ministerielle Behauptungen niederschlagen, so werden wir nächstens einige
"Beweise" dafür bringen, daß Herr Dierschke, statt zu übertreiben, das
Verfahren der Ökonomiekommissarien noch lange nicht scharf genug getadelt hat.
Soweit die Debatte. Die eingereichten Amendements waren so zahlreich, daß der Bericht
mit denselben an die Zentralabteilung zurückverwiesen werden mußte. Der definitive
Beschluß der Versammlung steht also noch zu erwarten.
Unter diesen Amendements befindet sich eins von Herrn Moritz, das auf eine weitere
erbauliche Maßregel der alten Regierung aufmerksam macht. Er trägt an, daß
alle die Mühlenabgaben betreffenden Verhandlungen sistiert werden.
Als nämlich im Jahre 1810 die Aufhebung der Zwangs- und Bannrechte beschlossen wurde,
ernannte man zugleich eine Kommission, um die Müller dafür zu entschädigen,
daß sie der freien Konkurrenz ausgesetzt wurden. Schon dies war ein widersinniger
Beschluß. Hat man denn die Zunftmeister für Aufhebung ihrer Privilegien
entschädigt? Aber die Sache hat ihre besonderen Gründe. Die Mühlen bezahlten
außerordentliche Abgaben für den Genuß der Zwangs- und Bannrechte, und statt
diese einfach aufzuheben, gab man ihnen eine Entschädigung und ließ die Abgaben
bestehen. Die Form ist widersinnig, aber in der Sache bleibt wenigstens ein Schein von
Recht.
Nun aber sind in den seit 1815 hinzugekommenen Provinzen die Mühlenabgaben beibehalten,
die Zwangs- und Bannrechte aufgehoben, und dennoch keine Entschädigung gegeben
worden. Das ist altpreußische Gleichheit vor dem Gesetz. Zwar hebt das Gewerbegesetz alle
Gewerbsabgaben auf, aber nach der Gewerbeordnung von 1845 und nach dem
Entschädigungsgesetz sind alle Mühlenabgaben in zweifelhaften Fällen nicht als
Gewerbe-, sondern als Grundabgaben anzusehen. Aus diesem Wirrwarr und diesen
Rechtsverletzungen sind zahllose Prozesse hervorgegangen, die Gerichtshöfe haben sich
gegenseitig in ihren Urteilen widersprochen, das Obertribunal selbst hat die widersprechendsten Urteile gefällt. Was für
Abgaben die exgesetzgehende Gewalt früher für "Grundabgaben" ansah, geht aus einem
von Herrn Moritz zitierten Fall hervor: Eine Mühle in Sachsen, zu der außer den
Mühlengebäuden nur noch die Wasserkraft, nicht aber der Grund gehört, ist mit
einer "Grundabgabe" von vier Wispeln Korn belastet!
In der Tat, man mag sagen, was man will, Preußen war von jeher der am weisesten, am
gerechtesten, am besten verwaltete Staat!
Geschrieben von Friedrich Engels.