Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 5, S. 278-283
Dietz Verlag, Berlin/DDR 1971
Der Gesetzentwurf über die Aufhebung der Feudallasten
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 60 vom 30. Juli 1848]
**Köln, 29. Juli. Wenn hier und da ein
Rheinländer vergessen haben sollte, was er der "Fremdherrschaft", der "Unterdrückung
des korsischen Tyrannen" verdankt, so möge er den Gesetzentwurf über die
unentgeltliche Aufhebung verschiedener Lasten und Abgaben lesen, den Herr Hansemann im Jahre
der Gnade 1848 seinen Vereinbarern "zur Erklärung" zugehen läßt.
Lehnsherrlichkeit, Allodifikationszins, Sterbefall, Besthaupt, Kurmede, Schutzgeld,
Jurisdiktionszins, Dreidinggelder, Zuchtgelder, Siegelgelder, Blutzehnt, Bienenzehnt usw. - wie
fremd, wie barbarisch klingen diese widersinnigen Namen unseren durch die
französisch-revolutionäre Zertrümmerung der Feudalität, durch den Code
Napoléon zivilisierten Ohren! Wie unverständlich ist uns dieser ganze Wust
mittelaltriger Leistungen und Abgaben, dies Naturalienkabinett des modrigsten Plunders der
vorsündflutlichen Zeit!
Und doch, ziehe deine Schuhe aus, denn du stehst auf heiligem Boden, deutscher Patriot!
Diese Barbareien, sie sind die Trümmer der christlich-germanischen Glorie, sie sind die
letzten Ringe einer Kette, die sich durch die Geschichte hinzieht und dich verbindet mit der
Herrlichkeit deiner Väter bis hinauf zu den cheruskischen Wäldern! Diese Moderluft,
dieser Feudalschlamm, die wir hier in klassischer Unverfälschtheit wiederfinden, sind
unseres Vaterlandes ureigenste Produkte, und wer ein echter Deutscher ist, der muß mit
dem Dichter ausrufen:
Das ist ja meine Heimatluft!
Die glühende Wange empfand es!
Und dieser Landstraßenkot, er ist
Der Dreck meines Vaterlandes
<H. Heine, "Deutschland. Ein Wintermärchen", Kaput VIII.>
Wenn man diesen Gesetzentwurf überliest, so
scheint es auf den ersten Blick, als tue unser Minister des Ackerbaues, Herr Gierke, auf
Befehl Herrn Hansemanns einen gewaltig "kühnen Griff", als hebe er mit einem Federzug ein
ganzes Mittelalter auf, und alles gratis, versteht sich!
Wenn man dagegen die Motive zum Entwurf ansieht, so findet man, daß sie gleich
damit anfangen, zu beweisen, daß eigentlich gar keine Feudallasten unentgeltlich
aufgehoben werden dürfen - also mit einer kühnen Behauptung, welche dem "kühnen
Griff" direkt widerspricht.
Zwischen diesen beiden Kühnheiten laviert nun die praktische Schüchternheit des
Herrn Ministers behutsam und vorsorglich durch. Links "die allgemeine Wohlfahrt" und die
"Anforderungen des Zeitgeistes", rechts die "wohlerworbenen Rechte der Gutsherrschaften", in
der Mitte der "preiswürdige Gedanke der freieren Entwickelung der ländlichen
Verhältnisse", verkörpert in der schamhaften Verlegenheit des Herrn Gierke - welche
Gruppe!
Genug. Herr Gierke erkennt vollständig an, daß die Feudallasten im allgemeinen
nur gegen Entschädigung aufgehoben werden dürfen. Damit bleiben die
drückendsten, die verbreitetsten, die hauptsächlichsten Lasten bestehen, oder,
da sie tatsächlich durch die Bauern schon abgeschafft waren, werden sie
wiederhergestellt.
Aber, meint Herr Gierke,
"wenn dennoch einzelne Verhältnisse, deren innere Begründung
mangelhaft oder deren Fortdauer mit den Anforderungen des Zeitgeistes und der allgemeinen
Wohlfahrt nicht vereinbar ist, ohne Entschädigung aufgehoben werden, so mögen
die dadurch Betroffenen nicht verkennen, daß sie nicht allein dem allgemeinen Besten,
sondern auch ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse einige Opfer bringen, um das
Verhältnis der Berechtigten und Verpflichteten zu einem friedlichen und freundlichen zu
gestalten und dadurch dem Grundbesitz überhaupt die Stellung im Staate zu bewahren, die
ihm zum Heile des Ganzen gebührt".
Die Revolution auf dem Lande bestand in der tatsächlichen Beseitigung aller
Feudallasten. Das Ministerium der Tat, das die Revolution anerkennt, erkennt sie auf dem Lande
dadurch an, daß es sie unter der Hand vernichtet. Den ganzen alten Status quo
zurückzuführen, ist unmöglich; die Bauern würden ihre Feudalbarone ohne
weiteres totschlagen, das sieht selbst Herr Gierke ein. Man hebt also eine pomphafte Liste von
unbedeutenden, nur hie und da existierenden Feudallasten auf und stellt die Hauptfeudallast,
die sich in dem einfachen Wort Frondienste zusammenfaßt, wieder her.
Der Adel opfert durch sämtliche aufzuhebende Rechte nicht 50.000 Taler jährlich
und rettet dadurch mehrere Millionen. Ja, wie der Minister hofft, wird er sich dadurch die Bauern versöhnen und in Zukunft
sogar ihre Stimmen bei den Kammerwahlen erwerben. In der Tat, das Geschäft wäre gut,
wenn Herr Gierke sich nicht verrechnete!
Die Einwände der Bauern wären damit beseitigt, des Adels, soweit er seine
Situation richtig erkennt, ebenfalls. Bleibt noch die Kammer, die Bedenken der juristischen und
radikalen Konsequenzmacherei. Der Unterschied zwischen den aufzuhebenden und nicht
aufzuhebenden Lasten, der kein anderer ist als der zwischen ziemlich wertlosen und sehr
wertvollen Lasten, muß um der Kammer willen eine scheinbare juristische und
ökonomische Begründung erhalten. Herr Gierke muß nachweisen, daß die
aufzuhebenden Lasten 1. eine mangelhafte innere Begründung haben, 2. der allgemeinen
Wohlfahrt, 3. den Anforderungen des Zeitgeistes widersprechen und 4. ihre Aufhebung im Grunde
keine Verletzung des Eigentumsrechts, keine Expropriation ohne Entschädigung ist.
Um die mangelhafte Begründung dieser Abgaben und Leistungen zu beweisen, vertieft sich
Herr Gierke in die düstersten Regionen des Lehnrechts. Die ganze, "ursprünglich sehr
langsame Entwicklung der germanischen Staaten seit einem tausendjährigen Zeitraum" wird
von Herrn Gierke heraufbeschworen. Aber was hilft das Herrn Gierke? Je tiefer er geht, je mehr
er den stockigen Schlamm des Lehnrechts aufrührt, desto mehr beweist ihm das Lehnrecht
nicht die mangelhafte, sondern die vom feudalen Standpunkt aus sehr solide Begründung der
fraglichen Lasten; und der unglückliche Minister setzt sich nur der allgemeinen Heiterkeit
aus, wenn er sich abarbeitet, das Lehnrecht modern-zivilrechtliche Orakelsprüche
ausstoßen, den Feudalbaron des 12. Jahrhunderts ebenso denken und urteilen zu lassen wie
den Bourgeois des neunzehnten.
Herr Gierke hat glücklicherweise den Grundsatz des Herrn v. Patow geerbt: alles was
Ausfluß der Lehnsherrlichkeit und Erbuntertänigkeit sei, unentgeltlich aufzuheben,
alles andere aber nur ablößbar zu lassen. <Siehe "Patows
Ablösungsdenkschrift"> Aber glaubt Herr Gierke, es gehöre ein
größerer Aufwand von Scharfsinn dazu, um ihm nachzuweisen, daß die
aufzuhebenden Lasten durchschnittlich ebenfalls "Ausflüsse der Lehnsherrlichkeit"
seien?
Wir brauchen wohl nicht hinzuzufügen, daß Herr Gierke im Interesse der Konsequenz
überall moderne Rechtsbegriffe zwischen die feudalen Rechtsbestimmungen einschmuggelt und
im höchsten Notfall immer an sie appelliert. Mißt Herr Gierke aber einige dieser
Lasten an den Vorstellungen des modernen Rechts, so ist nicht einzusehn, warum dies nicht bei
allen ge schieht. Aber freilich, da würden die
Frondienste vor der Freiheit der Person und des Eigentums schlimm wegkommen.
Noch schlimmer aber geht es Herrn Gierke mit seinen Unterscheidungen, wenn er das Argument
der öffentlichen Wohlfahrt und der Anforderungen des Zeitgeistes, anführt. Es
versteht sich doch wohl von selbst: Wenn diese unbedeutenden Lasten der öffentlichen
Wohlfahrt im Wege sind und den Anforderungen des Zeitgeistes widersprechen, so tun es die
Frondienste, Roboten, Laudemien usw. noch viel mehr. Oder findet Herr Gierke das Recht, die
Gänse der Bauern zu rupfen (§ 1, Nr. 14) unzeitgemäß, das Recht
aber, die Bauern selbst zu rupfen, zeitgemäß?
Folgt die Beweisführung, die betreffende Aufhebung verletze kein Eigentumsrecht. Der
Beweis dieser schreienden Unwahrheit kann natürlich nur scheinbar, und zwar nur dadurch
geführt werden, daß man der Ritterschaft vorrechnet, diese Rechte seien wertlos
für sie, und diese Wertlosigkeit kann natürlich nur annähernd bewiesen werden.
Herr Gierke rechnet nun mit der größten Emsigkeit alle 18 Abteilungen des ersten
Paragraphen durch und merkt nicht, daß in demselben Maße, als es ihm gelingt, die
Wertlosigkeit der fraglichen Lasten zu beweisen, er auch die Wertlosigkeit seines
Gesetzentwurfs nachweist. Guter Herr Gierke! Wie hart es uns ankommt, ihn aus seiner
süßen Täuschung zu reißen und ihm seine archimedisch-feudalistischen
Zirkel zu zertreten!
Nun aber noch eine Schwierigkeit! Bei den früheren Ablösungen der jetzt
aufzuhebenden Lasten, wie bei allen Ablösungen, sind die Bauern von den bestochenen
Kommissionen fürchterlich zugunsten des Adels übervorteilt worden. Sie verlangen
jetzt Revision aller unter der alten Regierung abgeschlossenen Ablösungsverträge, und
sie haben vollkommen recht!
Aber Herr Gierke kann sich auf nichts einlassen. Dem "steht das formelle Recht und Gesetz
entgegen", was überhaupt jedem Fortschritt entgegensteht, da jedes neue Gesetz ein altes
formelles Recht und Gesetz aufhebt.
"Die Folgen davon sind mit Sicherheit dahin vorauszusagen, daß man, um
den Verpflichteten Vorteile auf einem den Rechtsgrundsätzen aller Zeiten widersprechenden
Wege" (Revolutionen widersprechen auch den Rechtsgrundsätzen aller Zeiten) "zu
verschaffen, über einen sehr großen Teil des Grundbesitzes im Staate, mithin (!)
über den Staat selbst unberechenbares Unheil bringen mußte!"
Und nun beweist Herr Gierke mit erschütternder Gründlichkeit, daß solch ein
Verfahren
"den ganzen Rechtszustand des Grundbesitzes in Frage stellen und
erschüttern und dadurch in Verbindung mit zahllosen Prozessen und Kosten <Im stenogr.
Bericht: unermeßlichen Kosten und zahllosen Prozessen> dem Grundbesitz, der Hauptgrundlage des Nationalwohlstandes, eine schwer
heilbare Wunde schlagen werde"; daß es "ein Eingriff in die Rechtsgrundsätze
über die Gültigkeit der Verträge sei, ein Angriff auf die unzweifelhaftesten
Vertragsverhältnisse, welcher in seinen Konsequenzen jedes Vertrauen auf die
Stabilität des Zivilrechts erschüttern und somit den ganzen Geschäftsverkehr auf
die bedrohlichste Weise gefährden müsse"!!!
Hier also sieht Herr Gierke einen Eingriff ins Eigentumsrecht, der alle
Rechtsgrundsätze erschüttern würde. Und warum ist die unentgeltliche Aufhebung
der fraglichen Lasten kein Eingriff? Hier liegen nicht bloß unzweifelhafteste
Vertragsverhältnisse, hier liegt eine seit unvordenklicher Zeit unverweigerlich
ausgeführte, unangefochtene Berechtigung vor, während bei dem Verlangen der Revision
die fraglichen Verträge keineswegs unangefochten sind, da die Bestechungen und
Übervorteilungen notorisch und in vielen Fällen erweisbar sind.
Wir können es nicht leugnen: So unbedeutend die aufgehobenen Lasten sind, Herr Gierke
verschafft durch ihre Aufhebung "den Verpflichteten Vorteile auf einem den
Rechtsgrundsätzen aller Zeiten widersprechenden Wege", dem "das formelle Recht und Gesetz
direkt entgegensteht"; er "zerrüttet den ganzen Rechtszustand des Grundbesitzes", er
greift die "unzweifelhaftesten" Rechte in ihrer Wurzel an.
In der Tat, Herr Gierke, so schwere Sünden begehen, um so pauvre <ärmliche>
Resultate zu erreichen, war das der Mühe wert?
Allerdings, Herr Gierke greift das Eigentum an - das ist unleugbar -, aber nicht das
moderne, bürgerliche Eigentum, sondern das feudale. Das bürgerliche Eigentum, das
sich auf den Ruinen des feudalen erhebt, stärkt er durch diese Zerstörungen
des feudalen Eigentums. Und er will bloß deshalb die Ablösungsverträge nicht
revidieren, weil durch diese Verträge die feudalen Eigentumsverhältnisse in
bürgerliche verwandelt worden sind, weil er sie also nicht revidieren kann, ohne
zugleich formell das bürgerliche Eigentum zu verletzen. Und das bürgerliche Eigentum
ist natürlich ebenso heilig und unverletzlich, wie das feudale angreifbar und, je nach
Bedürfnis und Courage der Herren Minister, verletzlich ist.
Was ist nun des langen Gesetzes kurzer Sinn?
Der schlagendste Beweis, daß die deutsche Revolution von 1848 nur die Parodie der
französischen Revolution von 1789 ist.
Am 4. August 1789, drei Wochen nach dem Bastillensturm, wurde das französische Volk auf
einen Tag mit den Feudallasten fertig.
Am 11. Juli 1848, vier Monate nach den Märzbarrikaden, werden die Feudallasten mit dem
deutschen Volk fertig, teste Gierke cum Hansemanno <bezeugt durch Gierke und
Hansemann>.
Die französische Bourgeoisie von 1789 ließ
ihre Bundesgenossen, die Bauern, keinen Augenblick im Stich. Sie wußte, die Grundlage
ihrer Herrschaft war Zertrümmerung des Feudalismus auf dem Lande, Herstellung der freien,
grundbesitzenden Bauernklasse.
Die deutsche Bourgeoisie von 1848 verrät ohne allen Anstand diese Bauern, die ihre
natürlichsten Bundesgenossen, die Fleisch von ihrem Fleisch sind, und ohne die sie
machtlos ist gegenüber dem Adel.
Die Fortdauer, die Sanktion der Feudalrechte in der Form der (illusorischen) Ablösung,
das ist also das Resultat der deutschen Revolution von 1848. Das ist die wenige Wolle von dem
vielen Geschrei!
Geschrieben von Karl Marx.