Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 5, S. 243-252
Dietz Verlag, Berlin/DDR 1971
Der Bürgerwehrgesetzentwurf
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 51 vom 21. Juli 1848]
**Köln, 20. Juli. Die Bürgerwehr
ist aufgelöst, das ist der Hauptparagraph des Gesetzentwurfs über die
Errichtung der Bürgerwehr, obgleich er erst am Ende desselben als § 121 auftritt
unter der bescheidnen Form:
"Durch die Bildung der Bürgerwehr nach der Bestimmung dieses Gesetzes
werden alle zur Bürgerwehr gegenwärtig gehörenden oder neben derselben
bestehenden bewaffneten Korps aufgelöst."
Mit der Auflösung der nicht direkt zur Bürgerwehr gehörigen Korps hat man
ohne weitere Umstände begonnen. Die Auflösung der Bürgerwehr selbst kann nur
unter dem Scheine ihrer Reorganisation vollbracht werden.
Der gesetzgeberische Anstand zwang in § 1 die hergebrachte konstitutionelle Phrase
aufzunehmen:
"Die Bürgerwehr hat die Bestimmung, die
verfassungsmäßige Freiheit und die gesetzliche Ordnung zu
schützen."
Um dem "Wesen dieser Bestimmung" zu entsprechen, darf die Bürgerwehr aber weder
denken an öffentliche Angelegenheiten noch von ihnen sprechen, noch über sie beraten
oder beschließen (§1), noch sich versammeln, noch unter die Waffen treten (§
6), noch überhaupt ein Lebenszeichen von sich gehen, es sei denn mit hoher obrigkeitlicher
Erlaubnis. Nicht die Bürgerwehr "schützt" die Verfassung vor den Behörden,
sondern die Behörden schützen die Verfassung vor der Bürgerwehr. Sie hat also
(§ 4) den "Requisitionen der Behörden" blindlings "Folge zu leisten" und sich alles
Einmischens "in die Verrichtungen der Gemeinde- oder Verwaltungs- oder gerichtlichen
Behörden", wie alles etwaigen Räsonierens zu entschlagen. "Verweigert" sie den
passiven Gehorsam, so kann der Herr Regierungspräsident sie auf vier Wochen "ihres
Dienstes entheben" (§ 4). Erregt sie gar das allerhöchste Miß- vergnügen, so kann eine "Königliche Verordnung" sie
für "sechs Monate" ihres "Dienstes entheben" oder gar ihre "Auflösung"
verfügen, der erst nach sechs Monaten eine Neubildung auf dem Fuße folgen soll
(§ 3). Es "soll" also (§ 2) in "jeder Gemeinde des Königreichs eine
Bürgerwehr bestehn", soweit nämlich der Herr Regierungspräsident oder der
König nicht in jeder Gemeinde das Gegenteil zu verfügen sich veranlaßt finden.
Wenn die Staatsangelegenheit nicht zum "Ressort" der Bürgerwehr, so gehört dagegen
die Bürgerwehr "zum Ressort des Ministers des Innern", d.h. des Polizeiministers,
der ihr natürlich Vorgesetzter und dem "Wesen seiner Bestimmung nach" der getreue Eckart
der "verfassungsmäßigen Freiheit" ist (§ 5). Soweit die Bürgerwehr von dem
Herrn Regierungspräsidenten und den übrigen Herrn Beamten nicht zum "Schutz der
verfassungsmäßigen Freiheit", d.h. zur Ausführung des Dafürhaltens der
Herrn Vorgesetzten beordert, d.h. zum Dienst kommandiert wird, besteht ihre
eigentümliche Lebensaufgabe darin, das von einem königl[ichen] Oberst
entworfene Dienstreglement auszuführen. Das Dienstreglement ist ihre Magna Charta,
zu deren Schutz und Ausübung sie sozusagen gebildet ist. Es lebe das
Dienstreglement! Die Einrollierung <Einreihung> in die Bürgerwehr gibt
endlich Veranlassung, jeden Preußen "nach vollendetem 24. und vor zurückgelegtem 50.
Lebensjahre" folgenden Eid schwören zu lassen:
"Ich schwöre Treue und Gehorsam dem Könige, der Verfassung und den
Gesetzen des Königsreichs."
Die arme Verfassung! Wie eingeengt, wie verschämt, wie bürgerlich bescheiden, mit
welch subalterner Haltung sie dasteht, mitten zwischen dem Könige und den Gesetzen. Erst
kommt der royalistische Eid, der Eid der lieben Getreuen, und dann kommt der konstitutionelle
Eid, und zum Schluß kommt ein Eid, der gar keinen Sinn hat, es sei denn den
legitimistischen, daß neben den Gesetzen, die aus der Verfassung hervorgehn, noch andre
Gesetze bestehn, die aus königlicher Machtvollkommenheit entspringen. Und nun gehört
der gute Bürger von Kopf bis Fuß zum "Ressort des Ministeriums des Innern".
Der brave Mann hat die Waffen und den Waffenrock erhalten, unter der Bedingung,
zunächst auf seine ersten politischen Rechte, das Assoziationsrecht usw., zu verzichten.
Seine Aufgabe, die "verfassungsmäßige Freiheit" zu schützen, wird dem "Wesen
ihrer Bestimmung" gemäß dadurch gelöst, daß er blindlings die Befehle der
Behörden vollzieht, daß er die gewöhnliche, selbst unter der absoluten
Monarchie geduldete bürgerliche Freiheit ver
tauscht mit dem passiven, willen- und selbstlosen Gehorsam des Soldaten. Schöne Schule,
um, wie Herr Schneider in der Vereinbarungsversammlung sagt <Siehe "Die Debatte über den Jakobyschen Antrag", S. 223-225>, die
Republikaner der Zukunft heranzuziehn! Was ist aus unserm Bürger geworden? Ein
Mittelding zwischen einem preußischen Gendarmen und einem englischen Konstabler. Aber
für alle seine Verluste tröstet ihn das Dienstreglement und das
Bewußtsein, Ordre zu parieren. Statt die Armee in das Volk, war es nicht origineller, das
Volk in die Armee aufzulösen?
Es ist ein wahrhaft bizarres Schauspiel, diese Verwandlung konstitutioneller Phrasen in
preußische Tatsachen.
Wenn das Preußentum sich bequemt, konstitutionell, so soll aber auch der
Konstitutionalismus sich bequemen, preußisch zu werden. Armer Konstitutionalismus! Brave
Deutsche! Solange haben sie gejammert, daß man die "heiligsten" Versprechen nicht
erfülle. Bald werden sie nur noch eine Furcht kennen, die Furcht vor der
Erfüllung der heiligen Versprechen! Das Volk wird gestraft, par où il a
péché <womit es gesündigt hat>. Ihr habt Preßfreiheit
verlangt? Ihr sollt mit der Preßfreiheit gestraft werden und eine Zensur ohne
Zensoren erhalten, eine Zensur durch das Parquet, eine Zensur durch ein Gesetz, das es im
"Wesen der Bestimmung" der Presse findet, sich um alles zu kümmern, nur nicht um die
Behörden, die unfehlbaren Behörden, eine Zensur der Gefängnis- und Geldstrafen.
Wie der Hirsch schreit nach frischem Wasser, so sollt ihr schreien nach dem guten, alten,
vielgelästerten, vielverkannten Zensor, dem letzten Römer, unter dessen asketischer
Vorsehung ihr einen so bequem-gefahrlosen Lebenswandel führtet.
Ihr habt Volkswehr verlangt? Ihr sollt ein Dienstreglement erhalten. Ihr sollt
zur Disposition der Behörden gestellt, ihr sollt militärisch einexerziert und im
passiven Gehorsam geschult werden, daß euch die Augen übergehn.
Der preußische Scharfsinn hat ausgewittert, daß jede neue konstitutionelle
Institution den interessantesten Anlaß bietet zu neuen Strafgesetzen, zu neuen
Reglements, zu neuer Maßreglung, zu neuer Überwachung, zu neuen Schikanen und zu
einer neuen Bürokratie.
Noch mehr konstitutionelle Forderungen! Noch mehr konstitutionelle Forderungen! ruft das
Ministerium der Tat. Für jede Forderung haben wir eine Tat!
Forderung: Jeder Bürger soll zum Schutz der "verfassungsmäßigen
Freiheit" bewaffnet werden.
Antwort: Jeder Bürger gehört von nun an zum Ressort des Ministeriums des
Innern.
Es wäre leichter, die Griechen wiederzuerkennen
unter den Tierformen, worin die Circe sie verwandelt, als die konstitutionellen Institutionen
unter den Phantasiegebilden, worin das Preußentum sie umzaubert und sein
Ministerium der Tat.
Nach der preußischen Reorganisation Polens die preußische Reorganisation der
Bürgerwehr!
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 52 vom 22. Juli 1848]
** Köln, 21. Juli. Wir haben gesehn, die "allgemeinen Bestimmungen" des
Gesetzentwurfs über die Bürgerwehr verlaufen sich dahin: Die Bürgerwehr
hat aufgehört zu existieren. Wir gehn noch flüchtig auf einige andere Abschnitte des
Entwurfs ein, um den Geist des "Ministeriums der Tat" abzudestillieren, und auch hier
müssen wir wählig mit dem Rohstoff des pseudonymen Instituts verfahren. Eine
große Anzahl §§ unterstellt die neue Gemeinde- und Kreisordnung, eine neue
administrative Einteilung der Monarchie usw., lauter Wesen, die, wie bekannt, nur noch im
geheimnisschwangern Schoße des Ministeriums der Tat ihr verborgnes Leben führen.
Warum also hat das Ministerium der Tat seinen Gesetzentwurf über die Reorganisation der
Bürgerwehr den verheißenen Gesetzentwürfen über die Gemeinde- und
Kreisordnung usw. vorhergehen lassen?
Im Abschnitt III finden wir zwei Dienstlisten, die Dienstliste der Honetten und die
Dienstliste der aus öffentlichen Mitteln unterstützten Bürgerwehrpflichtigen
(§14 [und 16]). Zu den Leuten, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden,
zählt natürlich nicht das Heer der Beamten. Man weiß, daß sie in
Preußen die eigentlich produktive Klasse bilden. Die Paupers nun sind, wie die Sklaven im
alten Rom, "nur in außerordentlichen Fällen zum Dienste heranzuziehen". Wenn die
Paupers ihrer bürgerlichen Unselbständigkeit wegen zum Schutz der
"verfassungsmäßigen Freiheit" so wenig berufen sind als die Lazzaroni in Neapel,
verdienen sie in diesem neuen Institut des passiven Gehorsams eine untergeordnete Stellung
einzunehmen?
Abgesehen von den Paupers, finden wir aber eine ungleich wichtigere Unterscheidung zwischen
den zahlungsfähigen und den zahlungsunfähigen
Bürgerwehrpflichtigen.
Vorher noch eine Bemerkung. Nach § 53 soll
"die Bürgerwehr eine im ganzen Lande gleiche, einfache Dienstkleidung
tragen, welche vom König bestimmt wird. Die Dienstkleidung darf nicht so beschaffen sein,
daß sie Veranlassung zur Verwechselung mit dem Heere gibt."
Natürlich! Die Kleidung muß so beschaffen
sein, daß das Heer der Bürgerwehr und die Bürgerwehr dem Volke
gegenübersteht und daß bei solchen Gelegenheiten wie Einhauen, Füsilieren
u.dgl. Kriegsmanövern keine Verwechselung vorfallen kann. Die Dienstkleidung als
solche ist aber ebenso unentbehrlich wie die Dienstliste, wie das
Dienstreglement. Die Livrée der Freiheit ist eben die Dienstkleidung.
Diese Livrée gibt Anlaß, die Kosten der Ausstattung eines Bürgerwehrmanns
bedeutend zu vermehren, und die vermehrten Kosten dieser Ausstattung geben willkommnen
Anlaß, zwischen den Bourgeois der Bürgerwehr und den Proletariern der
Bürgerwehr eine unendliche Kluft zu graben.
Man höre:
§ 57. "Für die Dienstkleidung, wo eine solche stattfindet, für
die Dienstzeichen und für die Waffen muß jedes Mitglied der Bürgerwehr auf
eigene Kosten sorgen. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, diese Gegenstände auf ihre
Kosten in solcher Menge zu beschaffen, als zur Ausrüstung desjenigen Teils der wirklich
diensttuenden Mannschaft, welcher die Kosten aus eignen Mitteln nicht tragen kann,
erforderlich ist."
§ 59. "Die Gemeinde behält das Eigentumsrecht <im Gesetzentwurf: Eigentum>
der von ihr angeschafften Ausrüstungsgegenstände und kann dieselben außer
der Zeit des Dienstgebrauches an besonderen Orten aufbewahren lassen."
Alle also, die sich nicht von Kopf bis Fuß militärisch ausrüsten können
- und es ist dies die große Mehrzahl der preußischen Bevölkerung, es ist die
Gesamtheit der Arbeiter, es ist ein großer Teil des Mittelstandes -, diese alle
sind gesetzlich entwaffnet "außer der Zeit des Dienstgebrauchs", während die
Bourgeoisie der Bürgerwehr zu jeder Zeit im Besitz von Waffen und Dienstkleidungen
bleibt. Da dieselbe Bourgeoisie in der Form der "Gemeinde" sämtliche von ihr
"angeschafften Ausrüstungsgegenstände" an "besondern Orten aufbewahren lassen kann",
so befindet sie sich nicht nur im Besitz ihrer eignen Waffen, sie befindet sich zudem im
Besitz der Waffen des bürgerwehrlichen Proletariats, und sie "kann" und
"wird", sollte es zu ihr mißliebigen politischen Kollisionen kommen, die
Herausgabe der Waffen selbst zum "Dienstgebrauch" verweigern. So ist das politische
Privilegium des Kapitals in der unscheinbarsten, aber in der wirksamsten, in der
entschiedensten Form wiederhergestellt. Das Kapital besitzt das Privilegium der Waffen
gegenüber dem Wenigvermögenden, wie der mittelaltrige Feudalbaron gegenüber
seinem Leibeignen.
Damit das Privilegium in seiner ganzen Ausschließlichkeit wirke, ist nach § 56
nur
"auf dem Lande und in Städten
unter 5.000 Einwohnern die Bewaffnung der Bürgerwehrmänner mit Pike oder Seitengewehr
ausreichend und bei dieser Bewaffnungsart statt der Dienstkleidung nur ein vom Obersten zu
bestimmendes Dienstzeichen erforderlich."
In allen Städten über 5.000 Einwohner muß die Dienstkleidung
den Zenzus, der wirklich erst in den Besitz der Wehrfähigkeit setzt, und mit ihm
die Zahl des bürgerwehrlichen Proletariats vermehren. Wie Dienstkleidung und Waffen diesem
Proletariat, d.h. dem größten Teil der Bevölkerung, nur geliehen sind,
so ist ihm überhaupt das Wehrrecht nur geliehen, seine Existenz als Wehrmann
ist nur eine geliehene, und - beati possidentes, glücklich die Besitzenden! Die moralische
Unbehaglichkeit, worin ein geliehener Rock das Individuum einhüllt, und nun gar ein
geliehener Rock, der, wie beim Soldaten, von einem Leib auf den andern der Reihe nach
herumfliegt - diese moralische Unbehaglichkeit ist natürlich das erste Erfordernis
für die Römer, die berufen sind, die "verfassungsmäßige Freiheit zu
schützen". Aber im Gegensatz dazu, wird nicht das stolze Selbstgefühl der
zahlungsfähigen Bürgerwehr wachsen, und was will man mehr?
Und selbst diese Bedingungen, welche das Wehrrecht für den größten Teil der
Bevölkerung illusorisch machen, sie sind im Interesse des besitzenden Teils, des
privilegierten Kapitals, wieder unter neue, noch einengendere Bedingungen eingeschachtelt.
Die Gemeinde braucht nämlich die Ausrüstungsgegenstände nur vorrätig zu
haben für den "wirklich diensttuenden" Teil der zahlungsunfähigen Mannschaft. Nach
§ 15 verhält es sich mit diesem "wirklich diensttuenden" Teil wie folgt:
"In allen Gemeinden, in welchen die Gesamtzahl der für den laufenden
Dienst verwendbaren Männer den 20. Teil der Bevölkerung übersteigt, hat die
Gemeindevertretung das Recht, die wirklich diensttuende Mannschaft auf diesen Teil der
Bevölkerung zu beschränken. Macht sie von dieser Befugnis Gebrauch, so muß sie
einen Wechsel des Dienstes in der Art feststellen, daß alle für den laufenden Dienst
verwendbaren Männer nach und nach an die Reihe kommen. Es darf jedoch bei dem jedesmaligen
Wechsel nicht mehr als ein Drittel auf einmal ausscheiden; auch müssen alle Altersklassen
nach Verhältnis der darin vorhandenen Zahl von Bürgerwehrmännern gleichzeitig
herangezogen werden."
Und nun berechne man, für welchen winzigen Teil des bürgerwehrlichen Proletariats
und der Gesamtbevölkerung die Ausrüstungsgegenstände wirklich von der
Gemeinde beschafft werden?
In unsrem gestrigen Artikel sahen wir das Ministerium der Tal das konstitutionelle
Institut der Bürgerwehr reorganisieren im Sinne des altpreußi- schen, des bürokratischen Staats. Erst heute sehen wir es
auf der Höhe seiner Mission, sehen wir es dies Institut der Bürgerwehr gestalten im
Sinne der Julirevolution, im Sinne Louis-Philippes, im Sinne der Epoche, welche dem Kapital die
Krone aufsetzt und
mit Pauken und Trompeten
seiner jungen Herrlichkeit
<H. Heine , "Berg-Idylle", Gedicht aus der "Harzreise">
huldigt.
Ein Wort an das Ministerium Hansemann-Kühlwetter-Milde. Herr Kühlwetter hat vor
einigen Tagen ein Rundschreiben gegen die Umtriebe der Reaktion an sämtliche
Regierungspräsidenten erlassen. Woher dieses Phänomen?
Das Ministerium der Tat will die Herrschaft der Bourgeoisie begründen, indem es
gleichzeitig mit dem alten Polizei- und Feudalstaate einen Kompromiß abschließt. In
dieser doppelschlächtigen widerspruchsvollen Aufgabe sieht es jeden Augenblick die erst zu
gründende Herrschaft der Bourgeoisie und seine eigne Existenz von der Reaktion im
absolutistischen, im Feudalsinn überflügelt - und es wird ihr unterliegen. Die
Bourgeoisie kann ihre eigne Herrschaft nicht erkämpfen, ohne vorläufig das gesamte
Volk zum Bundesgenossen zu haben, ohne daher mehr oder minder demokratisch aufzutreten.
Aber die Restaurationsepoche verbinden wollen mit der Juliepoche, die noch mit dem
Absolutismus, dem Feudalismus, dem Krautjunkertum, der Soldaten- und Bürokratenherrschaft
ringende Bourgeoisie das Volk schon ausschließen, schon unterjochen und beiseite werfen
lassen - das ist die Quadratur des Zirkels, das ist ein historisches Problem, woran selbst ein
Ministerium der Tat, selbst ein Triumvirat Hansemann-Kühlwetter-Milde scheitern wird.
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 54 vom 24. Juli 1848]
**Köln, 23. Juli. Der Abschnitt des Bürgerwehrgesetzentwurfs
über die "Wahl und Ernennung der Vorgesetzten" ist ein wahres Labyrinth von
Wahlmethoden. Wir wollen die Ariadne spielen und dem modernen Theseus - der
wohllöblichen Bürgerwehr - den Faden geben, der sie durch das Labyrinth
durchführen wird. Aber der moderne Theseus wird so undankbar sein wie der antike, und
nachdem er den Minotaurus getötet, seine Ariadne - die Presse - treulos auf dem Felsen von
Naxos sitzenlassen.
Numerieren wir die verschiedenen Gänge des Labyrinths.
Gang 1. Direkte Wahl.
§ 42. "Die Anführer der Bürgerwehr bis zum Hauptmann hinauf
einschließlich werden von den wirklich diensttuenden Bürgerwehrmännern
gewählt."
Seitengang. "Die wirklich diensttuenden
Bürgerwehrmänner" bilden nur einen kleinen Teil der wirklich "wehrfähigen"
Mannschaft. Vergleiche § 15 und unsern vorgestrigen Artikel.
Die "direkte" Wahl ist also auch nur sozusagen eine direkte Wahl.
Gang II. Indirekte Wahl.
§ 48. "Der Major des Bataillons wird von den Hauptleuten,
Zugführern und Führern [der Rotten] der betreffenden Kompanien nach absoluter
Stimmenmehrheit gewählt."
Gang III. Kombination der indirekten Wahl mit königlicher Ernennung.
§ 49. "Der Oberst wird von dem Könige aus einer Liste
von drei Kandidaten ernannt, welche von den Anführern der betreffenden Bataillone bis
abwärts zu den Zugführern, diese mit eingeschlossen, gewählt werden."
Gang IV. Kombination der indirekten Wahl mit Ernennung von seiten der Herren
Befehlshaber.
§ 50. "Die Adjutanten werden von den betreffenden Befehlshabern aus der
Zahl der Zugführer, der Bataillonsschreiber aus der Zahl der Führer der Rotten, der
Bataillonstambour aus der Zahl der Trommler ernannt."
Gang V. Direkte Ernennung auf bürokratischem Wege.
§ 50. "Der Feldwebel und der Schreiber der Kompanie wird von dem
Hauptmann, der Wachtmeister und der Schreiber der Schwadron von dem Rittmeister, der
Rottenmeister von dem Zugführer ernannt."
Wenn also diese Wahlmethoden mit einer verfälschten direkten Wahl beginnen, so
schließen sie mit dem unverfälschten Aufhören aller Wahl, mit dem
Gutdünken der Herren Hauptleute, Rittmeister und Zugführer. Finis coronat opus.
<Das Ende krönt das Werk.> Es fehlt diesem Labyrinth nicht an der pointe, der
Spitze.
Die aus diesem verwickelten chemischen Prozeß sich niederschlagenden Kristalle vom
strahlenden Oberst bis zum unscheinbaren Gefreiten herab setzen sich für sechs Jahre
fest.
§ 51. "Die Wahlen und Ernennungen der Anführer geschehen auf
sechs Jahre."
Man begreift nickt, warum nach solchen Vorsichtsmaßregeln das Ministerium der Tat in
den "allgemeinen Bestimmungen" noch der Taktlosigkeit bedurfte, der Bürgerwehr ins Gesicht
zu rufen: Aus einem politischen sollt ihr zu einem rein polizeilichen Institut
und zu einer Pflanzschule altpreußischer Dressur reorganisiert werden. Wozu die
Illusion rauben!
Die königliche Ernennung ist so sehr eine Kanonisation, daß in dem
Abschnitt "Bürgerwehrgerichte" kein Gericht für den "Oberst", sondern
aus drücklich nur Gerichte bis zu den
Majoren hinauf sich finden. Wie könnte ein königl[icher] Oberst ein Verbrechen
begehen?
Das bloße Dasein als Wehrmann ist dagegen so sehr eine Profunation des
Bürgers, daß ein Wort seiner Vorgesetzten genügt, ein Wort von dem
königl[ichen] unfehlbaren Oberst bis zu dem ersten besten Kerl hinab, den der Herr
Hauptmann zum Feldwebel oder der Herr Zugführer zum Rottenmeister ernannt hat, um den
Wehrmann 24 Stunden seiner persönlichen Freiheit zu berauben und einsperren zu
lassen.
§ 81. "Jeder Vorgesetzte kann seinen Untergebenen im Dienste
zurechtweisen; er kann sogar dessen sofortige Verhaftung und Einsperrung auf 24 Stunden
anordnen, wenn der Untergebene sich im Dienste der Trunkenheit oder einer sonstigen
groben Dienstwidrigkeit schuldig macht."
Der Herr Vorgesetzte entscheidet natürlich, was eine sonstige grobe
Dienstwidrigkeit ist, und der Untergebene hat Ordre zu parieren.
Wenn also der Bürger gleich im Eingang dieses Entwurfs dadurch dem "Wesen seiner
Bestimmung", dem "Schutz der verfassungsmäßigen Freiheit" entgegenreifte, daß
er aufhörte das zu sein, was nach Aristoteles die Bestimmung des Menschen ist - ein "Zoon
politikon", ein "politisches Tier" -, so vollendet er erst seinen Beruf durch die Preisgebung
seiner bürgerlichen Freiheit an das Gutdünken eines Obersten oder eines
Rottenmeisters.
Das "Ministerium der Tat" scheint eigentümlich orientalisch-mystischen
Vorstellungen, einer Art von Molochskultus zu huldigen. Um die
"verfassungsmäßige Freiheit" der Regierungspräsidenten, Bürgermeister,
Polizeidirektoren und Präsidenten, Polizeikommissarien, Beamten der Staatsanwaltschaft,
Gerichtspräsidenten oder Direktoren, Untersuchungsrichter, Friedensrichter, Ortsschulzen,
Minister, Geistlichen, im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen, Grenz-, Zoll-,
Steuer-, Forstschutz- und Postbeamten, der Vorsteher und Gefangenwärter in allen
Gefangenanstalten, der exekutivischen Sicherheitsbeamten und der Leute unter 25 oder über
50 Jahre - lauter Personen, die nach den §§ 9, 10, 11 nicht zur Bürgerwehr
gehören -, um die "verfassungsmäßige Freiheit" dieser Elite der Nation zu
schützen, muß der übrige Rest der Nation seine verfassungsmäßigen
Freiheiten bis zur persönlichen Freiheit herab auf dem Altar des Vaterlandes eines
blutigen Opfertodes sterben lassen. Pends toi, Figaro! Tu n'aurais pas inventé cela!
<Häng dich auf, Figaro, Du würdest das nicht ersonnen haben! aus: Figaros
Hochzeit>
Es bedarf keiner Andeutung, daß der Abschnitt über die Strafen mit
wollüstiger Gründlichkeit ausgearbeitet ist. Das ganze Institut soll "dem Wesen
seiner Bestimmung" nach ja nur eine Strafe für die konstitutionellen und volkswehrlichen Gelüste einer wohllöblichen
Bürgerschaft sein. Wir bemerken nur noch, daß außer den gesetzlich
bestimmten Straffällen auch die vom königl[ichen] Obersten unter Zuziehung des
Majors und Genehmigung der apokryphischen "Bezirksvertretung" entworfene Magna Charta der
Bürgerwehr, das Dienstreglement, zu einer neuen Musterkarte von Strafen (siehe
§ 82 und folgende) Veranlassung gibt. Es versteht sich von selbst, daß
Geldstrafen die Gefängnisstrafen ersetzen können, damit der Unterschied
zwischen der zahlungsfähigen und der unzahlungsfähigen Bürgerwehr,
der von dem "Ministerium der Tat" erfundene Unterschied zwischen der Bourgeoisie und dem
Proletariat der Bürgerwehr sich einer hochnotpeinlichen Sanktion erfreue.
Den eximierten Gerichtsstand, den das Ministerium der Tat in der Verfassung im
großen und ganzen aufgeben muß, schmuggelt es in die Bürgerwehr wieder ein.
Alle Disziplinarvergehen der Bürgerwehrmänner und Rottenführer gehören zur
Kompetenz der Kompaniegerichte, bestehend aus zwei Zugführern, zwei Rottenführern und
drei Bürgerwehrmännern. (§ 87.) Alle Disziplinarvergehn der "Anführer der
zum Bataillon gehörenden Kompanien, vom Zugführer aufwärts bis
einschließlich des Majors" gehören zur Kompetenz der Bataillonsgerichte, bestehend
aus zwei Hauptleuten, zwei Zugführern und drei Rottenführern. (§ 88.) Für
den Major findet wieder ein besonderer eximierter Gerichtsstand statt, denn, verfügt
derselbe § 88, "betrifft die Untersuchung einen Major, so treten dem Bataillonsgerichte
zwei Majore als Gerichtsmitglieder hinzu". Der Herr Oberst endlich, wie schon gesagt, ist von
jedem Gerichtsstand eximiert.
Der treffliche Gesetzentwurf endet mit folgendem Paragraphen:
(§ 123.) "Die Bestimmungen über die Mitwirkung der Bürgerwehr
zur Verteidigung des Vaterlandes im Kriege, sowie über ihre dann eintretende Bewaffnung,
Ausrüstung und Verpflegung, bleiben dem Gesetze über die Heeresverfassung
vorbehalten."
Mit andern Worten: Die Landwehr existiert fort neben der reorganisierten
Bürgerwehr.
Verdient das Ministerium der Tat nicht allein wegen dieses Gesetzentwurfs und wegen
seines Waffenstillstandsprojektes mit Dänemark in Anklagezustand versetzt zu
werden?