Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 5, S. 240-242
Dietz Verlag, Berlin/DDR 1971
Der preußische Preßgesetzentwurf
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 50 vom 20. Juli 1848]
**Köln, 19. Juli. Wir dachten, unsre Leser
heute wieder mit den Vereinbarungsdebatten erheitern und ihnen namentlich eine brillante Rede
des Abgeordneten Baumstark vorlegen zu können, aber die Ereignisse verhindern uns
daran.
Jeder ist sich selbst der Nächste. Wenn die Existenz der Presse bedroht ist,
läßt man selbst den Abgeordneten Baumstark fahren.
Herr Hansemann hat der Vereinbarungsversammlung ein interimistisches Preßgesetz
vorgelegt. Die väterliche Sorgfalt des Herrn Hansemann für die Presse verlangt
sofortige Berücksichtigung.
Früher verschönerte man den Code Napoléon durch die erbaulichsten Titel des
Landrechts. Jetzt, nach der Revolution, ist das anders geworden; jetzt bereichert man das
allgemeine Landrecht durch die duftigsten Blüten des Code und der Septembergesetzgebung.
Duchâtel ist natürlich kein Bodelschwingh.
Wir haben bereits vor mehreren Tagen die Hauptbestimmungen dieses Preßgesetzentwurfs
mitgeteilt. Kaum hatte man uns durch einen Verleumdungsprozeß <Siehe "Gerichtliche Untersuchung gegen die 'Neue Rheinische Zeitung'">
Gelegenheit gegeben zu beweisen, daß die Artikel 367 und 368 des Code pénal mit
der Preßfreiheit im schreiendsten Widerspruch stehen, so trägt Herr Hansemann darauf
an, nicht nur sie auf die ganze Monarchie auszudehnen, sondern auch sie noch dreifach zu
verschärfen. Wir finden alles in dem neuen Entwurf wieder, was uns bereits durch die
praktische Erfahrung so lieb und teuer geworden ist:
Wir finden das Verbot, bei drei Monaten bis zu drei Jahren Strafe, jemanden einer Tatsache
zu beschuldigen, die gesetzlich strafbar ist oder ihn nur
"der öffentlichen Verachtung aussetzt"; wir finden das Verbot, die Wahrheit der Tatsache
anders als durch eine "vollgültige Beweisurkunde" zu führen, kurz, wir finden die
klassischsten Denkmäler napoleonischer Preßdespotie wieder.
In der Tat, Herr Hansemann hält sein Versprechen, die alten Provinzen der Vorteile der
rheinischen Gesetzgebung teilhaftig zu machen!
Der § 10 des Gesetzentwurfs setzt diesen Bestimmungen die Krone auf: Geschah die
Verleumdung gegen Staatsbeamte in bezug auf ihre Staatsverrichtungen, so kann die ordentliche
Strafe um die Hälfte erhöht werden.
Artikel 222 des Strafgesetzbuches bestraft mit einmonatlicher bis zweijähriger
Gefängnisstrafe, wenn ein Beamter in Ausübung oder gelegentlich (à l'occasion)
der Ausübung seines Amtes eine Beleidigung durch Worte (outrage par parole)
erhalten hat. Dieser Artikel war trotz der wohlwollenden Anstrengungen der Parquets bisher auf
die Presse nicht anzuwenden, und aus guten Gründen. Um diesem Übelstande abzuhelfen,
hat ihn Herr Hansemann in obigen § 10 verwandelt. Erstens ist das "gelegentlich" in das
bequemere "in bezug auf ihre Amtsverrichtungen" verwandelt; zweitens ist das
lästige par parole <durch Worte> in par écrit <durch Schriften>
verwandelt; drittens ist die Strafe verdreifacht.
Von dem Tage an, wo dies Gesetz in Kraft tritt, können die preußischen Beamten
ruhig schlafen. Brennt Herr Pfuel den Polen die Hände und Ohren mit Höllenstein, und
die Presse veröffentlicht das - viereinhalb Monat bis viereinhalb Jahr Gefängnis!
Werden Bürger aus Versehen ins Gefängnis geworfen, obwohl man weiß, daß
sie nicht die rechten sind, und die Presse teilt das mit - viereinhalb Monat bis viereinhalb
Jahr Gefängnis! Machen sich Landräte zu reaktionären Kommis-Voyageurs
<Handlungsreisenden> und Unterschriftensammlern für royalistische Adressen <Siehe
"Vereinbarungsdebatten" S. 170>, und die Presse
enthüllt die Herren - viereinhalb Monat bis viereinhalb Jahr Gefängnis!
Von dem Tage an, wo dies Gesetz in Kraft tritt, können die Beamten ungestraft jede
Willkürlichkeit, jede Tyrannei, jede Ungesetzlichkeit begehen; sie können ruhig
prügeln und prügeln lassen, verhaften, ohne Verhör festhalten; die einzig
wirksame Kontrolle, die Presse, ist unwirksam gemacht. An dem Tage, wo dies Gesetz in Kraft
tritt, kann die Bürokratie ein Freudenfest feiern: sie wird mächtiger, ungehinderter,
stärker als sie es vor dem März war.
In der Tat, was bleibt von der Preßfreiheit, wenn man das, was die öffentliche
Verachtung verdient, nicht mehr der öffentlichen Verachtung preisgeben darf?
Nach den bisherigen Gesetzen konnte die Presse
wenigstens Tatsachen als Beweise ihrer allgemeinen Behauptungen und Anklagen anführen. Das
wird jetzt ein Ende nehmen. Sie wird nicht mehr berichten, sie wird nur noch allgemeine
Phrasen machen dürfen, damit die Wohlmeinenden, vom Herrn Hansemann abwärts
bis zum Weißbierbürger, das Recht haben zu sagen, die Presse schimpfe
bloß, sie beweise nichts! Gerade deswegen verbietet man ihr das Beweisen.
Wir empfehlen übrigens Herrn Hansemann einen Zusatz zu seinem wohlwollenden Entwurf. Er
möge es auch für strafbar erklären, die Herren Beamten nicht nur der
öffentlichen Verachtung, sondern auch dem öffentlichen Gelächter auszusetzen.
Diese Lücke dürfte sonst schmerzlich empfunden werden.
Auf den Unzüchtigkeitsparagraphen, auf die Konfiskationsvorschriften usw. gehen wir
nicht näher ein. Sie übertreffen die crème der Louis-Philippistischen und
Restaurations-Preßgesetzgebung. Nur eine Bestimmung: Der Staatsanwalt kann nach § 21
die Beschlagnahme nicht nur der fertigen Druckschrift beantragen, er kann selbst die eben erst
zum Druck abgegebene Handschrift konfiszieren lassen, wenn der Inhalt ein von Amts wegen
verfolgbares Verbrechen oder Vergehen begründet! Welch ein weites Feld für
menschenfreundliche Prokuratoren! Welch eine angenehme Zerstreuung, zu jeder beliebigen Zeit
auf Zeitungsbüros zu gehen und sich die "zum Druck abgegebene Handschrift" zur
Begutachtung vorlegen zu lassen, da es doch möglich wäre, daß sie ein
Verbrechen oder Vergehen begründen könnte!
Wie possierlich nimmt sich daneben der feierliche Ernst jenes Paragraphen des
Verfassungsentwurfs und der "Grundrechte des deutschen Volks" aus, nach dem es heißt:
Die Zensur kann nie wieder hergestellt werden!
Geschrieben von Karl Marx.