Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 5, S. 198-201
Dietz Verlag, Berlin/DDR 1971
Gerichtliche Untersuchung gegen die "Neue Rheinische Zeitung"
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 41 vom 11. Juli 1848]
*Köln, 10. Juli. Gestern sind elf
Setzer unserer Zeitung und Herr Clouth als Zeugen vorgeladen worden, um Dienstag, den 11 Juli,
vor dem Instruktionsamt zu erscheinen. Es handelt sich immer noch darum, den Autor des
angeschuldeten Artikels <Siehe "Verhaftungen"> auszumitteln.
Wir erinnern uns, daß zur Zeit der alten "Rheinischen Zeitung" zur Zeit der Zensur
und des Ministeriums Arnim, als man den Einsender des famosen "Ehegesetzentwurfs" ausmitteln
wollte, weder zur Haussuchung noch zum Verhör der Setzer und des Druckereibesitzers
geschritten wurde. Seit der Zeit haben wir allerdings eine Revolution erlebt, die das
Unglück bat, von Herrn Hansemann anerkannt zu werden.
Wir müssen noch einmal auf die "Entgegnung" des Herrn Staatsprokurator
Hecker vom 5. Juli zurückkommen. <siehe "Gerichtliche
Untersuchung gegen die 'Neue RheinischeZeitung'">
Herr Hecker straft uns in dieser Entgegnung Lügen in bezug auf die eine oder die
andere ihm zugeschriebene Äußerung. Wir haben vielleicht jetzt die Mittel in der
Hand, die Berichtigung zu berichtigen, aber wer bürgt uns dafür, daß in diesem
ungleichen Kampf nicht abermals mit § 222 oder § 367 des Strafgesetzbuches
geantwortet wird?
Die Entgegnung des Herrn Hecker endet mit folgenden Worten:
"Die in dem Artikel" (d[e] d[ato] Köln, 4. Juli) "enthaltenen
Verleumdungen resp. Beleidigungen gegen den Herrn Oberprokurator Zweiffel und die
Gendarmen, welche die Verhaftung vollzogen haben, werden in der gerichtlichen
Untersuchung, die deshalb eingeleitet werden wird, ihre Würdigung
finden."
Ihre Würdigung! Haben die schwarz-rot-goldnen Farben in den unter dem
Ministerium Kamptz eingeleiteten "gerichtlichen Untersuchungen" ihre
"Würdigung" gefunden?
Schlagen wir das Strafgesetzbuch nach. Wir lesen
§ 367:
"Des Vergehens der Verleumdung ist schuldig, wer an öffentlichen Orten,
oder in einer authentischen und öffentlichen Urkunde, oder in einer gedruckten oder
ungedruckten Schrift, welche angeschlagen, verkauft oder ausgeteilt worden ist, irgend jemanden
solcher Tatsachen beschuldigt, die, wenn sie wahr wären, denjenigen, dem sie Schuld
gegeben werden, einer kriminal- oder zuchtpolizeilichen Verfolgung, oder auch nur der
Verachtung oder dem Hasse der Bürger aussetzen würden."
§ 370: "Wird die den Gegenstand der Beschuldigung ausmachende Tatsache in
gesetzlicher Art als wahr erwiesen, so ist der Urheber der Beschuldigung von aller
Strafe frei. Als gesetzlicher Beweis wird nur derjenige angesehen, der aus einem
Urteile oder aus irgendeiner andern authentischen Urkunde hervorgeht."
Zur Erläuterung dieses Paragraphen fügen wir noch § 368 hinzu:
"Demzufolge wird der Urheber der Beschuldigung zu seiner Verteidigung
nicht mit dem Gesuche gehört, den Beweis darüber aufzunehmen; er kann
ebensowenig als Entschuldigungsgrund anführen, daß die Beweisstücke
oder die Tatsache notorisch oder daß die Beschuldigungen, die zu der Verfolgung
Anlaß geben, aus fremden Blättern oder sonstigen Druckschriften abgeschrieben
oder ausgezogen worden seien." <Alle Hervorhebungen im Text des Strafgesetzbuches von
Marx>
Die Kaiserzeit mit ihrem ganzen raffinierten Despotismus leuchtet aus diesen Paragraphen
heraus.
Dem gewöhnlichen Menschenverstande nach wird jemand verleumdet, wenn man
ihn erdichteter Tatsachen bezichtigt; aber im außergewöhnlichen Verstand des
Strafgesetzbuchs wird er verleumdet, wenn man ihm wirkliche Tatsachen vorwirft,
Tatsachen, die bewiesen werden können, aber nur nicht auf eine exzeptionelle
Art, nur nicht durch ein Urteil, durch eine amtliche Urkunde. Wundertätige
Kraft der Urteile und amtlichen Urkunden! Nur verurteilte, nur amtlich
beurkundete Tatsachen sind wahre, sind wirkliche Tatsachen. Hat je ein
Gesetzbuch den gewöhnlichsten Menschenverstand ärger verleumdet? Hat je die
Bürokratie eine ähnliche chinesische Mauer zwischen sich und der Öffentlichkeit
aufgeworfen? Mit dem Schild dieses Paragraphen bedeckt, sind Beamte und Deputierte
unverletzlich wie konstitutionelle Könige. Begehen mögen diese Herren
so viele Tatsachen, "die sie dem Haß und der Verachtung der Bürger preisgeben", als
sie für gut finden, aber ausgesprochen, geschrieben, gedruckt dürfen diese Tatsachen
nicht werden unter Strafe des Verlustes der bürgerlichen Rechte, nebst obligater
Gefängnis- und Geldstrafe. Es lebe die durch die §§ 367, 368, 370 gemilderte
Preß- und Redefreiheit! Du wirst ungesetzlich eingesperrt. Die Presse denunziert die
Ungesetzlichkeit. Resultat: Die Denunziation findet ihre "Würdigung" in
einer "gerichtlichen Untersuchung" wegen "Verleumdung"
des ehrwürdigen Beamten, der die Ungesetzlichkeit begangen hat, es sei denn, daß ein
Wunder geschieht und über die Ungesetzlichkeit, die er heute begeht, schon gestern ein
Urteil gefällt worden ist.
Kein Wunder, daß die rheinischen Juristen, und unter ihnen der
Volksrepräsentant Zweiffel, gegen eine Polenkommission mit absoluter
Vollmacht gestimmt! Von ihrem Standpunkt aus mußten die Polen wegen "Verleumdung"
der Colomb, Steinäcker, Hirschfeld, Schleinitz, pommerscher Landwehrmänner und
altpreußischer Gendarmen zur Entziehung ihrer bürgerlichen Rechte nebst obligater
Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt werden. So wäre die eigentümliche
Pazifizierung Posens rühmlichst gekrönt.
Und welcher Widerspruch, mit Bezugnahme auf diese §§ des Strafgesetzbuchs das
Gerücht von der Drohung des Fertigwerdens mit "dem 19. März, den Klubs und der
Preßfreiheit" <Siehe "Verhaftungen", S. 168> eine
Verleumdung zu taufen! Als wäre nicht die Anwendung der §§ 367, 368, 370
des Strafgesetzbuchs auf politische Reden und Schriften die wirkliche definitive Abfertigung
des 19. März und der Klubs und der Preßfreiheit! Was ist ein Klub ohne Redefreiheit?
Und was ist die Redefreiheit mit §§ 367, 368, 370 des Strafgesetzbuchs? Und was ist
der 19. März ohne Klubs und Redefreiheit? Rede- und Preßfreiheit durch die
Tat unterdrücken, gibt es einen schlagendern Beweis, daß nur die
Verleumdung von der Absicht dieser Tat fabeln konnte? Hütet euch, die
gestern auf dem Gürzenich abgefaßte Adresse zu unterschreiben. Das Parquet wird eure
Adresse "würdigen", indem es eine "gerichtliche Untersuchung" einleitet
wegen "Verleumdung" von Hansemann-Auerswald, oder dürfen nur die
Minister ungestraft verleumdet werden, verleumdet im Sinn des französischen
Strafgesetzbuchs, dieses in Lapidarstil ausgehauenen Kodex' der politischen Sklaverei? Besitzen
wir verantwortliche Minister und unverantwortliche Gendarmen?
Nicht also der angeschuldigte Artikel kann seine Würdigung finden durch die Anwendung
der Paragraphen über die "Verleumdung im juristischen Sinn", der Verleumdung im
Sinne einer despotischen, den gesunden Menschenverstand empörenden Fiktion.
Was darin seine Würdigung finden kann, das sind einzig und allein die Errungenschaften der
Märzrevolution, das ist der Höhegrad, den die Kontrerevolution erreicht hat, das ist
die Waghalsigkeit, womit die Bürokratie die Waffen, die sich noch im Arsenal der alten
Gesetzgebung finden, gegen das neue politische Leben hervorholen und geltend machen darf. Diese
Anwendung des Kalumnieartikels bei Angriffen auf
Volksrepräsentanten, welch prächtiges Mittel, die Herrn der Kritik und die
Presse der Jury zu entziehen?
Gehen wir von der Klage der Verleumdung über zur Klage der Beleidigung.
Da begegnet uns § 222, der also lautet:
"Wenn eine oder mehre obrigkeitliche Personen aus dem Verwaltungs- oder
gerichtlichen Fache in der Ausübung ihrer Amtspflichten oder aus Veranlassung
dieser Ausübung irgendeine Beleidigung durch Worte erfahren, welche dahin
zielen, ihre Ehre oder ihre Delikatesse anzugreifen, so wird derjenige, welcher sie auf diese
Art beleidigt hat, mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft."
Herr Zweiffel funktionierte, als der Artikel der "Neuen Rheinischen Zeitung"
erschien, als Volksrepräsentant zu Berlin und keineswegs als obrigkeitliche
Person aus dem gerichtlichen Fach zu Köln. Da er keine Amtsverrichtungen ausübte,
war es tatsächlich unmöglich, ihn in Ausübung seiner Amtsverrichtungen oder aus
Veranlassung dieser Ausübung zu beleidigen. Die Ehre und Delikatesse der Herren Gendarmen
aber stände nur dann unter der Schutzwache dieses Artikels, wenn man sie durch
Worte (par parole) beleidigt hätte. Wir haben aber geschrieben und nicht
gesprochen, und par écrit <durch Schriften> ist nicht par parole. Was
bleibt also übrig? Die Moral, mit mehr Umsicht von dem letzten Gendarmen als von dem
ersten Prinzen zu sprechen, und namentlich die höchst irritablen Herren vom Parquet nicht
anzutasten sich zu erfrechen. Das Publikum machen wir noch einmal darauf aufmerksam, daß
an verschiedenen Orten gleichzeitig, so zu Köln, zu Düsseldorf, zu Koblenz
dieselben Verfolgungen begonnen haben. Sonderbare Methode des Zufalls!
Geschrieben von Karl Marx.