Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 5, S. 90-93
Dietz Verlag, Berlin/DDR 1971
Das Amendement Stupp
["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 21 vom 21. Juni 1848]
**Köln, 20. Juni. Herr Stupp aus Köln
hat zu dem Gesetze wegen Unverletzlichkeit der Abgeordneten ein Amendement gestellt, das in der
Vereinbarungsversammlung nicht zur Diskussion kam, seinen Kölner Mitbürgern aber
nicht uninteressant sein dürfte. Wir wollen ihnen den ungeteilten Genuß dieses
legislatorischen Kunstwerks nicht vorenthalten.
Amendement des Abgeordneten Stupp
§ 1. "Kein Mitglied der Versammlung kann für seine Abstimmungen oder für die
von ihm in seiner Eigenschaft als Abgeordneter ausgesprochenen Worte und Meinungen in
irgendeiner Weise zur Rechenschaft gezogen werden."
Amendement: Streichung des Wortes 'Worte' in der dritten Zeile."
Begründung: "Es genügt, daß der Abgeordnete seine Meinung frei
äußern darf. Unter dem Ausdruck 'Worte' können auch Ehrenkränkungen
subsumiert werden, welche den Beleidigten zu einer Zivilklage berechtigen. Gegen solche
Klagen die Abgeordneten in Schutz zu nehmen, scheint mir mit dem Ansehen und der Ehre der
Versammlung in Widerspruch zu stehen."
Es genügt, daß der Abgeordnete gar keine Meinung äußert,
sondern trommelt und abstimmt. Denn warum nicht auch die "Meinung" streichen, da
Meinungen in "Worten" geäußert werden müssen und sogar in
"ehrenkränkenden" Worten geäußert werden können, da unter dem Ausdrucke
"Meinungen" auch ehrenkränkende Meinungen "subsumiert" werden können?
§ 2. "Kein Mitglied der Versammlung kann während der Dauer
derselben ohne ihre Genehmigung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung
gezogen oder verhaftet werden, außer, wenn es entweder bei der Ausübung der Tat oder
binnen 24 Stunden nach derselben festgenommen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer
Verhaftung wegen Schulden notwendig."
Amendement: "Streichung des Schlußsatzes:
'Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden notwendig.'"
Begründung: "Es liegt hierin ein Eingriff in die Privatrechte der
Staatsbürger, dessen Sanktion mir bedenklich erscheint. So groß das Interesse
der Versammlung auch sein mag, irgendeinen Abgeordneten in ihrer Mitte zu haben, so halte ich
dennoch die Achtung der Privatrechte für überwiegend.
Zu bedenken ist aber insbesondere, daß wir dies Gesetz nicht für die Zukunft,
d.h. nicht für die Mitglieder einer künftigen Kammer, sondern für uns
beschließen. Vorausgesetzt, es seien Mitglieder unter uns, welche eine Verhaftung wegen
Schulden zu befürchten hätten, so würde es doch gewiß bei unsern
Wählern einen üblen Eindruck machen, wollten wir uns durch ein von uns selbst
beschlossenes Gesetz gegen die rechtmäßige Verfolgung unserer Kreditoren
schützen."
Oder vielmehr umgekehrt! Es macht auf Herrn Stupp einen üblen Eindruck, daß die
Wähler Mitglieder "unter uns" geschickt haben, die wegen Schulden verhaftet werden
könnten. Welch Glück für Mirabeau und Fox, daß sie nicht
unter der Gesetzgebung Stupp gelebt. Eine einzige Schwierigkeit macht Herrn Stupp einen
Augenblick stutzig, es ist "das Interesse der Versammlung, irgendeinen Abgeordneten in ihrer
Mitte zu haben". Das Volksinteresse - doch wer wird davon sprechen? Es handelt sich nur
um das Interesse einer "geschlossenen Gesellschaft", die einen in ihrer Mitte haben will,
während der Gläubiger einen draußen im Arresthause will. Kollision von zwei
wichtigen Interessen! Herr Stupp konnte seinem Amendement eine bündigere Fassung gehen:
Individuen, welche mit Schulden behaftet sind, können nur mit Erlaubnis ihrer respektiven
Gläubiger zu Volksrepräsentanten ernannt werden. Sie sind jederzeit von ihren
Gläubigern abberufbar. Und in letzter Instanz sind Versammlung und Regierung der
allerhöchsten Entscheidung der Staatsgläubiger unterworfen.
Zweites Amendement zu § 2:
"Kein Mitglied der Versammlung kann ohne deren Genehmigung während der
Dauer der Sitzungen derselben wegen einer strafbaren Handlung von Amts wegen verfolgt noch
verhaftet werden, es sei denn, daß letztere auf frischer Tat erfolge."
Begründung: "In der ersten Linie ist das Wort 'Versammlung' als Korporation
genommen, darauf scheint der Ausdruck 'Dauer derselben' nicht zu passen, und schlage ich vor
'Dauer der Sitzungen derselben'.
Statt 'mit Strafe bedrohte Handlung' scheint 'strafbare Handlung' passender.
Ich bin der Meinung, daß wir Zivilklagen wegen strafbarer Handlungen nicht
ausschließen dürfen, wir wurden dann einen Eingriff in die Privatrechte uns
erlauben. Daher der Zusatz 'von Amts wegen'.
Wenn der Zusatz 'oder in den nächsten 24 Stunden etc.' bleibt, so kann der Richter
jeden Abgeordneten binnen 24 Stunden nach irgendeinem Vergehen verhaften."
Der Gesetzvorschlag sichert die Unverletzlichkeit des
Deputierten während der Dauer der Versammlung, das Amendement des Herrn Stupp während
"der Dauer der Sitzungen", d.h. während 6, höchstens 12 Stunden per Tag. Und welch
scharfsinnige Begründung. Von der Dauer einer Sitzung kann man sprechen, aber die
Dauer einer Korporation?
Von Amts wegen will Herr Stupp den Deputierten ohne Genehmigung der Versammlung weder
verfolgen noch verhaften lassen. Er erlaubt sich also einen Eingriff in das
Kriminalrecht. Aber von der Zivilklage wegen! Nur ja kein Eingriff in das
Zivilrecht. Es lebe das Zivilrecht! Was dem Staate nicht zu steht, muß dem Privatmanne
zustehen! Die Zivilklage über alles! Die Zivilklage ist die fixe Idee des Herrn Stupp. Das
Zivilrecht ist Moses und die Propheten! Schwört auf das Zivilrecht, namentlich auf die
Zivilklage! Respekt, Volk, vor dem Allerheiligsten!
Es gibt keinen Eingriff des Privatrechts in das öffentliche Recht, es gibt aber
"bedenkliche" Eingriffe des öffentlichen Rechts in das Privatrecht. Wozu überhaupt
noch eine Konstitution, da wir den Code civil besitzen und bürgerliche Gerichtshöfe
und Advokaten?
§ 3. "Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Versammlung und jede
Haft wird für die Dauer der Sitzung aufgehoben, wenn die Versammlung es
verlangt."
Zu § 3 Antrag auf folgende abgeänderte Fassung:
"Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Versammlung und jede infolge
desselben stattgehabte Verhaftung, wenn sie nicht kraft eines richterlichen
Erkenntnisses erfolgt ist, soll sofort, sofern die Versammlung dies beschließt,
aufgehoben werden."
Begründung: "Es ist wohl nicht die Absicht, solche Abgeordnete, welche bereits
durch richterliches Erkenntnis zur Gefängnisstrafe verurteilt sind, aus dem Arresthause zu
entlassen.
Geht das Amendement durch, so gilt dasselbe von denen, welche sich schuldenhalber im Arrest
befinden."
Könnte die Versammlung die hochverräterische Absicht hegen, die "Kraft eines
richterlichen Erkenntnisses" zu schwächen oder gar einen schuldenhalber "im Arrest"
befindlichen Mann in ihren Schoß zu berufen? Herr Stupp zittert vor diesem Attentat gegen
die Zivilklage und die Kraft eines richterlichen Erkenntnisses. Alle Fragen über
Volkssouveränität haben jetzt ihre Erledigung gefunden. Herr Stupp hat die
Souveränität der Zivilklage und des Zivilrechts proklamiert. Wie grausam,
solchen Mann der zivilrechtlichen Praxis zu entreißen und ihn in die
untergeordnete Sphäre der gesetzgebenden Gewalt hineinzuschleudern? Das
souveräne Volk hat diesen "bedenklichen" Eingriff in das "Privatrecht" begangen. Herr
Stupp macht da für eine Zivilklage anhängig
gegen die Volkssouveränität und das öffentliche Recht.
Der Kaiser Nikolaus aber mag ruhig umkehren. Bei dem ersten Überschreiten der
preußischen Grenze tritt ihm entgegen der Abgeordnete Stupp, in der einen Hand die
"Zivilklage" und in der andern das "richterliche Erkenntnis". Denn, demonstriert er mit
gebührender Feierlichkeit: Der Krieg, was ist der Krieg? Ein bedenklicher Eingriff in das
Privatrecht! Ein bedenklicher Eingriff in das Privatrecht!