Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 10, S. 486-491
Dietz Verlag, Berlin/DDR 1961
Aus dem Englischen.
["New-York Daily Tribune" Nr. 4185 vom 16. September 1854]
"Seine Exzellenz, der Generalkapitän Don San Miguel", sagt das Programm des letztgenannten Blattes, "der uns mit seiner Freundschaft beehrt, hat dieser Zeitung die Gunst seiner Mitarbeit angeboten. Seine Artikel werden mit seinen Initialen gezeichnet werden. Die an der Spitze dieses Unternehmens stehenden Männer werden energisch die Revolution verteidigen, welche den Mißbrauch und die Ausschreitungen einer korrupten Macht bezwang, doch sie werden ihr Banner auch in der Konstituierenden Versammlung aufpflanzen. Dort muß die große Schlacht ausgefochten werden."
"nahmen die zur Nationalgarde vereinten Truppen die Barrikaden ein und schlugen die Bewegung nieder".
"Die revolutionären Regierungen Spaniens", sagt der englische Autor <Hughes> der "Revelations of Spain", "sind wenigstens nicht so tief gesunken, die schändliche Doktrin der Nichtanerkennung zu übernehmen, wie man es in den Vereinigten Staaten getan hat."
"TITULO I.
Organisation der Iberischen Bundesrepublik.
Art. 1. Spanien mit seinen Inseln und Portugal werden vereinigt und bilden die Iberische Bundesrepublik. Die Farben des Banners werden eine Vereinigung der beiden gegenwärtigen Banner Spaniens und Portugals sein. Ihr Wahlspruch wird lauten: Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit.
Art. 2. Die Souveränität liegt bei der Gesamtheit der Bürger. Sie ist unveräußerlich und unverjährbar. Keine Person, kein Teil des Volkes kann sich ihre Ausübung aneignen.
Art. 3. Das Gesetz ist der Ausdruck des nationalen Willens. Die Richter werden vom Volk durch allgemeine Wahlen bestimmt.
Art. 4. Wahlberechtigt sind alle Bürger über 21 Jahre, die ihre Bürgerrechte besitzen.
Art. 5. Die Todesstrafe ist sowohl für politische als auch für kriminelle Verbrechen abgeschafft. Das Geschworenengericht entscheidet in allen Fällen.
Art. 6. Das Eigentum ist heilig. Die den politischen Emigranten abgenommenen Güter werden ihnen zurückgegeben.
Art. 7. Die öffentlichen Abgaben werden dem Einkommen entsprechend bezahlt. Es gibt nur eine Steuer, direkt und allgemein. Alle indirekten öffentlichen Abgaben, Verbrauchssteuern und Torzölle sind aufgehoben. Ebenso sind die Regierungsmonopole für Salz und Tabak sowie für Stempel- und Patentgebühren und die Aushebung aufgehoben.
Art. 8. Die Freiheit der Presse, der Versammlung, der Vereinigung, der Wohnung, der Bildung, des Handels und des Gewissens wird garantiert.
Jede Religion muß ihre Geistlichen selbst bezahlen.
Art. 13. Die Verwaltung der Republik erfolgt föderativ nach Provinzen und Gemeinden.
TITULO II.
Bundesversammlung.
Art. 14. Sie wird einem Exekutivrat übertragen, der von dem Zentralen Bundeskongreß ernannt und abberufen wird.
Art. 15. Die internationalen und Handelsbeziehungen, die Einheit der Maße, Gewichte und Münzen, die Post und die bewaffneten Streitkräfte gehören zum Bereich der Bundesverwaltung.
Art. 16. Der Zentrale Bundeskongreß setzt sich aus neun Deputierten für jede Provinz zusammen, die aus allgemeinen Wahlen hervorgehen und an ihre Weisungen gebunden sind.
Art. 7. Der Zentrale Bundeskongreß tagt in Permanenz.
Art. 20. Wann immer ein Gesetz erlassen werden soll, bringt die Verwaltung, die es für erforderlich hält, den Entwurf zur Kenntnis des Bundes und zwar sechs Monate vorher, wenn es den Kongreß betrifft, und drei Monate vorher, wenn es die Provinzgesetzgebung betrifft.
Art. 21. Jeder Volksdeputierte, der sich nicht an seine Instruktionen hält, wird der Justiz übergeben."
TITULO III bezieht sich auf die Provinz- und Gemeindeverwaltung und bestätigt ähnliche Grundsätze. Der letzte Artikel dieses Abschnitts lautet:
Es darf nicht länger Kolonien geben; sie werden in Provinzen umgewandelt und nach Provinzgrundsätzen verwaltet.
Die Sklaverei wird abgeschafft.
TITULO IV.
Die Armee.
Art. 34. Das ganze Volk wird bewaffnet und in der Nationalgarde organisiert, ein Teil soll
mobil und der andere ortsgebunden sein.
Art. 35. Die mobile Truppe besteht aus den Unverheirateten im Alter von 21 bis 35 Jahren; ihre Offiziere werden in den Militärschulen durch Wahl bestimmt.
Art. 36. Die ortsgebundene Miliz besteht aus allen Bürgern zwischen 35 und 56 Jahren; die Offiziere werden durch Wahl bestimmt. Ihr Dienst besteht in der Verteidigung der Gemeinden.
Art. 38. Die Korps der Artillerie und Ingenieure werden aus Freiwilligen gebildet; sie bestehen ständig und dienen zur Besetzung der Festungen an den Küsten und Grenzen. Im Inneren werden keine Festungen geduldet."
Art. 39 bezieht sich auf die Marine und enthält ähnliche Vorkehrungen.
Art. 40. Die Stäbe der Provinzen und Generalkapitanate werden abgeschafft.
Art. 42. Die Iberische Republik verwirft alle Eroberungskriege und wird ihre Streitfragen der Vermittlung anderer Regierungen unterbreiten, deren Interessen in dieser Frage nicht berührt werden.
Art. 43. Es gibt kein stehendes Heer."